Rechtliche Schutzmaßnahmen für Betroffene von häuslicher Gewalt
Das Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen
(Gewaltschutzgesetz-GewSchG)
Beim zuständigen Gericht kann die betroffene Person folgende Maßnahmen zur Abwendung weiterer Verletzungen beantragen:
§ 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen
§ 2 Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung.
Auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bietet Betroffenen die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen das alleinige Wohnrecht zu beantragen.
Dies wird in den §§ 1361b und 1568a geregelt
Außerdem ist der § 238 Strafgesetzbuch (StGB) zu erwähnen er soll Betroffenen die Möglichkeit geben sich vor Nachstellungen zu schützen.